"Durchwinken" lässt Zuständigkeit nicht entfallen;
Entscheidungen des EuGH zur Anwendung der Dublin-Verordnung

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Länder wie Kroatien, die Drittstaatsangehörigen auf dem Höhepunkt der Flüchtlingskrise die Durchreise erlaubt und dies sogar gefördert haben („Durchwinken“), nach der Dublin-Verordnung grundsätzlich für die Prüfung von Asylanträgen zuständig sind, die die Betroffenen schließlich in den Zielstaaten ihrer Flucht gestellt haben. Entsprechende Überstellungsgesuche an den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat müssen innerhalb von drei Monaten nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz unterbreitet worden sein. Ausschlaggebend für den Lauf dieser Frist ist, wie der EuGH in einem weiteren Urteil entschieden hat, nicht zwingend die förmliche Stellung eines Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Vielmehr kann auch schon ein bloßes Asylgesuch - etwa gegenüber einer Ausländerbehörde - den Lauf der Frist auslösen. In diesem Fall läuft die Frist ab dem Tag, ab dem das BAMF Kenntnis von dem Gesuch erlangt.

LKT Rundschreiben Nr. 432/2017 [PDF-Dokument: 57 kB]

28.07.2017